Der Wolf gehört zu den wenigen freilebenden Wölfen in Baden-Württemberg und wurde seit Anfang 2024 mehr als 180 Mal im Bereich der Hornisgrinde gesichtet. In mehreren Fällen näherte sich das Tier Menschen und Hunden bis auf sehr kurze Distanz.
Gericht sieht erhöhtes Gefahrenpotenzial
Nach Einschätzung der 6. Kammer überwiegt das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr das Interesse der klagenden Umweltvereinigung an einem Aufschub. Zwar sei es bislang zu keinem Angriff auf Menschen gekommen, dennoch bestehe ein erhöhtes Risiko. Der Wolf habe wiederholt zugelassen, dass Menschen auf unter 30 Meter an ihn herankamen, und habe sich teilweise selbst bis auf wenige Meter genähert.
Das Gericht verweist darauf, dass es keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, die ausschließen, dass sich dieses Verhalten künftig zuspitzt. Da sich der Wolf in einem stark frequentierten Erholungsgebiet aufhält, seien weitere Begegnungen mit Spaziergängern, Wanderern und Hundehaltern sehr wahrscheinlich.
Zusätzlich spiele die aktuelle Paarungszeit der Wölfe eine Rolle. In dieser Phase seien laut dem Managementplan des Landes problematische Begegnungen wahrscheinlicher.
Vergrämungsversuche ohne Erfolg
Das Land Baden-Württemberg hatte nach Darstellung des Gerichts zunächst mildere Maßnahmen ergriffen. Seit 2024 wurde versucht den Wolf zu besendern und überwachen, zudem gab es mehrere Fang- und Vergrämungsversuche. Diese blieben jedoch ohne Erfolg.
Die Richter kommen daher zu dem Schluss, dass es keine zumutbare Alternative mehr zur Tötung des Wolfes gibt. Die Ausnahmegenehmigung wurde vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erteilt und ist zeitlich befristet.
Artenschutz nicht gefährdet
Auch artenschutzrechtliche Einwände sah das Gericht nicht als durchgreifend an. Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Baden-Württemberg verschlechtere sich durch die Tötung eines einzelnen Tieres nicht. Im Land leben derzeit vier männliche Wölfe. Eine langfristig stabile Population sei ohnehin nur durch die Zuwanderung weiterer Tiere möglich.
Einschränkung bei Jagdausrüstung
Teilweise erfolgreich war der Antrag der Umweltvereinigung in einem Nebenpunkt. Die Richter äußerten Zweifel daran, ob für bestimmte jagdliche Hilfsmittel – etwa spezielle Nachtzieltechnik oder Waffen mit größeren Magazinen – überhaupt eine Ausnahmegenehmigung erforderlich war. Diese Frage betrifft jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit des Abschusses.
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden. Der Abschuss selbst darf jedoch bereits jetzt vollzogen werden. Ein zuvor erlassener vorläufiger Stopp ist mit der aktuellen Entscheidung hinfällig.
Damit ist der Weg frei für die Tötung des Hornisgrinde-Wolfs – eine Entscheidung, die im Schwarzwald weiterhin für Diskussionen sorgt.






